Im österreichischen Recht existiert der spezifische Begriff „Prozessbürgschaft“ nicht so, wie er in Deutschland verwendet wird. Stattdessen gibt es im österreichischen Recht verschiedene Mechanismen und Sicherheiten, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur Anwendung kommen können.
Einer dieser Mechanismen ist die sogenannte „Kaution“, die im Zivilprozessrecht eine Rolle spielt. Diese wird von einem Beteiligten des Verfahrens hinterlegt, um die Prozesskosten abzudecken oder um eine einstweilige Verfügung abzusichern. Die Kaution soll sicherstellen, dass bei einem ungerechtfertigten Vorgehen der andere Verfahrensbeteiligte für seine Aufwände entschädigt werden kann. Regelungen dazu finden sich unter anderem in der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere in den §§ 57 ff. ZPO.
Ein weiteres Konzept, das in diesem Kontext relevant ist, ist die „Sicherheitsleistung“. Dies kann angeordnet werden, wenn es darum geht, eine potenzielle Schadenersatzpflicht abzusichern, die sich aus einem gerichtlichen Eilverfahren oder einer einstweiligen Verfügung ergeben könnte. Auch hierfür sind bestimmte Regelungen in der ZPO vorgesehen.
Zusätzlich gibt es im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einer „Verfahrensanordnung“, die ebenfalls mit Sicherheitsleistungen verbunden sein kann. Diese Maßnahmen dienen dazu, den Rechtsfrieden zu sichern und die Position des gegnerischen beziehungsweise betroffenen Beteiligten zu schützen, sollte sich eine angeordnete Maßnahme als ungerechtfertigt erweisen.
Zusammengefasst wird im österreichischen Recht statt des Begriffs „Prozessbürgschaft“ auf verschiedene Sicherheitsleistungen und Kautionen zurückgegriffen, um im Rahmen gerichtlicher Verfahren Sicherheit für die Parteien zu schaffen. Die konkreten Anwendungsbereiche und Voraussetzungen sind jeweils gesetzlich normiert, insbesondere in der österreichischen Zivilprozessordnung.