Der Begriff „Prozessförderungspflicht“ ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich in der gleichen Weise wie im deutschen Recht kodifiziert. Dennoch gibt es im österreichischen Zivilprozessrecht Pflichten, die in den Bereich der Prozessförderung fallen und von Richtern wie Parteien beachtet werden müssen, um ein zügiges und effizientes Verfahren zu gewährleisten.
Im österreichischen Zivilprozessrecht umfasst die Prozessförderungspflicht vor allem die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren so zu leiten, dass es ohne unnötige Verzögerungen abgeschlossen werden kann. Gemäß § 176 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Gericht angehalten, jederzeit den zweckmäßigen Fortgang des Verfahrens zu gewährleisten. Das Gericht hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der formelle und materielle Ablauf des Prozesses gefördert wird. Dies kann durch die Festsetzung von Fristen, die Anberaumung von Verhandlungen, oder die Aufforderung zur Stellungnahme seitens der Parteien erfolgen.
Auch die Parteien haben im Sinne der §§ 118 und 178 ZPO gewisse Pflichten zur Förderung des Verfahrens. Sie sind verpflichtet, aktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und ihre Anträge und Beweismittel rechtzeitig vorzulegen. Wenn eine Partei ihren Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachkommt, kann dies negative prozessuale Folgen haben, etwa durch die Versäumung von Fristen oder die Nichtberücksichtigung verspätet vorgebrachter Beweismittel.
Insgesamt soll die Prozessförderungspflicht dazu beitragen, dass das gerichtliche Verfahren effizient geführt wird und nicht durch Verzögerungen oder unnötige Verfahrenshandlungen belastet wird. Dieses Prinzip dient letztlich der Rechtssicherheit und der Durchsetzung eines fairen Verfahrens damit die gerichtliche Streitbeilegung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgt.