Der Begriff „Prozessgericht“ als solcher wird im österreichischen Recht nicht explizit als ein feststehender Begriff verwendet, wie es vielleicht in anderen Rechtssystemen der Fall sein könnte. Im österreichischen Recht wird jedoch das Konzept des Gerichtes im Rahmen von Zivil- oder Strafprozessen angesprochen, und spezifische Gerichte sind für bestimmte Arten von Rechtssachen zuständig.
Im österreichischen Rechtssystem sind Gerichte grundsätzlich in verschiedene Ebenen gegliedert. Dazu gehören Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und schließlich der Oberste Gerichtshof (OGH) als letzte Instanz in Zivil- und Strafsachen. Welches Gericht für eine bestimmte Rechtssache zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art der Streitigkeit, dem Streitwert oder dem Wohnsitz der Parteien.
Gemäß der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Zuständigkeit eines Gerichts primär durch den Wohnsitz des Beklagten oder durch besondere Zuständigkeiten, wie zum Beispiel sachliche oder örtliche Zuständigkeiten, bestimmt (siehe etwa §§ 66 ff. JN – Jurisdiktionsnorm). Diese bestimmen, welches konkrete Gericht den Prozess führen soll. Ein „Prozessgericht“ im juristischen Sprachgebrauch könnte somit als das Gericht verstanden werden, das kompetent ist, den Prozess in der ersten Instanz zu verhandeln und ein Urteil zu fällen.
Im Strafverfahren hingegen wird die Zuständigkeit ebenfalls durch Kriterien wie den Tatort, den Wohnsitz des Beschuldigten oder den Verhandlungsort bestimmt, wie in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist (vgl. beispielsweise §§ 25 ff. StPO). In Strafsachen sind Bezirksgerichte in der Regel für kleinere Straftaten zuständig, während schwerwiegendere Straftaten vor den Landesgerichten oder im Falle von sehr schweren Delikten vor den Geschworenengerichten verhandelt werden.
Abschließend kann gesagt werden, dass im österreichischen Rechtssystem das „Prozessgericht“ nicht als eigenständiger Begriff vorkommt, sondern die Zuständigkeit des Gerichts jeweils nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung bzw. der Strafprozessordnung ermittelt wird. Das relevante Gericht, das den Prozess durchführt – sei es in zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheiten -, übernimmt dann die Rolle des Gerichts des Verfahrens bzw. „Prozessgerichts“ im weiten Sinne.