Der Begriff „Prozessgeschichte“ ist im österreichischen Recht nicht als spezieller juristischer Terminus etabliert. In der gängigen juristischen Praxis könnte jedoch etwas Ähnliches in Form der „Prozesschronologie“ oder einer Dokumentation des Verfahrensverlaufs verstanden werden. In diesem Sinne wäre es eine Aufzeichnung oder Darstellung aller wesentlichen Schritte und Entwicklungen in einem Zivil- oder Strafverfahren.
Prozessgeschichte könnte man sich dabei vorstellen als zusammenfassende Darstellungen von Einreichungen, Anträgen, Gerichtsbeschlüssen und Urteilen sowie den wesentlichen Verhandlungsabläufen. Sie wird allerdings nicht in irgendeiner normierten Form von Gerichten geführt, sondern ist eher ein praktisches Hilfsmittel für Kanzleien oder Parteien, um den Überblick über den Stand und die Historie des Rechtsverfahrens zu wahren.
Im österreichischen Zivilprozessrecht gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) finden sich Regelungen, die implizit zu einer systematischen Dokumentation führen, etwa durch die Führung von Prozessakten (§ 85 ff. ZPO). In diesen Akten wird jede Eingabe, Verfügung und Entscheidung erfasst, was eine lückenlose Rückverfolgung des Rechtsvorgangs ermöglicht.
Im Strafprozessrecht nach der Strafprozessordnung (StPO) besteht ebenfalls die Verpflichtung zur sorgfältigen Aktenführung (§ 53 StPO). Auch hier wird jeder Schritt im Verfahren dokumentiert, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Zusammengefasst liegt die Relevanz einer „Prozessgeschichte“ vor allem in der Praxis der genauen Aktenführung, die durch verfahrensrechtliche Bestimmungen in der ZPO und StPO geregelt wird, um die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit von Verfahren zu sichern. Ein spezieller, legal definierter Begriff „Prozessgeschichte“ existiert jedoch nicht.