Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Prozesspfleger“ nicht. Stattdessen existiert eine ähnliche Funktion, die als „Sachwalter“ oder heutzutage unter dem Begriff „Erwachsenenvertreter“ geläufig ist. Diese Begriffe bezeichnen Personen, die bestimmte rechtliche Angelegenheiten für eine andere Person regeln, wenn diese das selbst nicht mehr kann. Dies ist vor allem im Bereich des Erwachsenenschutzes relevant. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet das Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG).
Ein Erwachsenenvertreter wird bestellt, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigungen ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Der Entscheidungsumfang des Vertreters wird durch das Gesetz eingeschränkt und auf jene Bereiche beschränkt, die notwendig sind, um die Interessen des Betroffenen zu wahren.
Das Erwachsenenschutzgesetz kennt vier Arten von Vertretungsformen: die Vorsorgevollmacht, die gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung und die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Jede dieser Vertretungsformen hat ihre eigenen Voraussetzungen und Auswirkungen auf die Autonomie der betroffenen Person.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung, die am ehesten dem deutschen Konzept des Prozesspflegers nahekommt, wird durch ein Gericht angeordnet, wenn keine der anderen Vertretungsformen ausreicht oder zur Verfügung steht. Ein Gericht setzt diesen Vertreter ein, um die rechtlichen Angelegenheiten jener Personen zu erledigen und sicherzustellen, dass ihre Rechte und Interessen angemessen vertreten werden.
Im österreichischen Recht spielt der Begriff „Prozesspfleger“ also keine Rolle, und stattdessen wird auf die oben genannten institutionellen Schutzmechanismen zurückgegriffen, um den Rechtsschutz von Personen, die sich nicht selbst vertreten können, sicherzustellen.