Mit Prozessstandschaft wird die Befugnis bezeichnet, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht führen zu dürfen. Dabei wird zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Prozessstandschaft unterschieden.
Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Da die Klagebefugnis nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden kann, ist eine (stille) Zession, bei der der Zedent zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt bleibt, rechtlich ausgeschlossen.
Ausnahmen
Neben der (unzulässigen) gewillkürten Prozessstandschaft sieht das Gesetz mehrere mögliche Prozessstandschaften vor. Diese sind
- § 84 Abs 5 AktG
- § 189 IO
Quellen
- §§ 1392 ff ABGB
- § 358 ABGB
- § 1 ZPO
- Ris-Justiz RS0053157
- GZ 4 Ob 183/11g, 10.7.2012