Die Prozessstandschaft ist ein Begriff, der die Möglichkeit beschreibt, dass jemand in einem Gerichtsverfahren ein Recht geltend macht, das nicht ihm selbst, sondern einer anderen Person zusteht. Dies bedeutet, dass der Prozessstandschafter im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechte prozessiert.
Formen der Prozessstandschaft
Gesetzliche Prozessstandschaft:
- Ergibt sich direkt aus dem Gesetz, z. B.:
- Der Insolvenzverwalter führt Prozesse über die Ansprüche der Insolvenzmasse (§ 81 IO).
- Eltern vertreten minderjährige Kinder im eigenen Namen, um deren Rechte geltend zu machen.
Gewillkürte Prozessstandschaft:
- Entsteht durch die Ermächtigung des Rechteinhabers. Dabei erlaubt der Inhaber des Rechts einer anderen Person, dieses im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
- Beispiel: Ein Gläubiger ermächtigt eine andere Person, Forderungen in seinem Namen einzutreiben.
Voraussetzungen
Für eine gewillkürte Prozessstandschaft gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Der Prozessstandschafter muss ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts haben.
- Der Rechtsinhaber muss der Prozessstandschaft zustimmen.
- Das geltend gemachte Recht muss prozessual durchsetzbar sein.
Grenzen
- Im Zivilprozessrecht ist die gewillkürte Prozessstandschaft in Österreich nur eingeschränkt zulässig. Es bedarf einer besonderen Begründung und eines rechtlichen Interesses.
- In manchen Rechtsgebieten (z. B. Familienrecht) ist die Prozessstandschaft nicht möglich.
Bedeutung
Die Prozessstandschaft ermöglicht es, Rechte flexibel und effizient durchzusetzen, insbesondere in Fällen, in denen der eigentliche Rechteinhaber aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen nicht selbst klagen kann oder will. Gleichzeitig stellt sie sicher, dass der tatsächliche Rechteinhaber nicht benachteiligt wird.
Ausnahmen
Neben der (unzulässigen) gewillkürten Prozessstandschaft sieht das Gesetz mehrere mögliche Prozessstandschaften vor. Diese sind
- § 84 Abs 5 AktG
- § 189 IO
Quellen
- §§ 1392 ff ABGB
- § 358 ABGB
- § 1 ZPO
- Ris-Justiz RS0053157
- GZ 4 Ob 183/11g, 10.7.2012