Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Prozessverschleppung“ das unnötige oder unzulässige Verlangsamen eines Verfahrens durch eine der Parteien oder durch das Gericht. Obwohl der genaue Begriff „Prozessverschleppung“ im österreichischen Gesetzestext nicht explizit definiert ist, gibt es verschiedene Bestimmungen, die Verfahrensverzögerungen adressieren und solche Handlungen sanktionieren, um die Effizienz und Geschwindigkeit des Verfahrens aufrechtzuerhalten.
Ein zentraler Aspekt im österreichischen Zivilprozessrecht, das im Allgemeinen Prozessverschleppung entgegenwirken soll, ist die Verpflichtung der Parteien und des Gerichts zur Prozessökonomie. Nach § 178 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl Parteien als auch das Gericht angehalten, das Verfahren so zu führen, dass unnötige Verzögerungen vermieden werden. Dies beinhaltet den Grundsatz, dass alle relevanten Anträge und Beweismittel so früh wie möglich eingebracht und unnötige Verfahrensschritte vermieden werden sollten.
Wenn es um die Rolle des Gerichts geht, verpflichtet § 200 ZPO die Richter, das Verfahren zügig zu leiten und zu verhindern, dass es durch unnötige Anträge oder weitreichende Beweisaufnahmen verzögert wird. Damit soll sichergestellt werden, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird.
Auf Seite der Parteien gibt es Maßnahmen, um Prozessverschleppung durch missbräuchliches Verhalten einzudämmen. Gemäß § 35 ZPO können demjenigen Verfahrenskosten auferlegt werden, der mutwillig oder durch schuldhaftes Verhalten eine Verzögerung des Verfahrens herbeiführt. Dies dient nicht nur als Abschreckung gegen taktische Verzögerungen, sondern stellt auch sicher, dass die andere Partei nicht ungerechtfertigt benachteiligt wird.
Eine weitere Vorkehrung ist das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist, welches durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt ist und in Österreich Verfassungsrang genießt. Betroffene können bei überlangen Verfahrensdauern eine „Verzögerungsrüge“ gemäß § 91a Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) erheben, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bewirken.
Zusammenfassend ist das Konzept der Prozessverschleppung im österreichischen Recht eher durch die normativen Vorgaben zur Effizienz und Fairness des Verfahrens geregelt, anstatt durch eine spezifische gesetzliche Definition. Das Ziel ist, Prozesse zügig und ohne unnötige Verzögerungen abzuwickeln und dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien sowie das Gericht ihre jeweiligen Pflichten in diesem Rahmen erfüllen.