Der Begriff „Prozesszinsen“ wird in Österreich nicht explizit als solcher im Gesetz verwendet, sondern meist als „Verzugszinsen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens“ verstanden. Diese Zinsen betreffen Forderungen, die als Teil eines gerichtlichen Urteils ausbezahlt werden müssen, und sie werden im Rahmen eines Zivilprozesses zugesprochen, um den Verzug bei der Zahlung einer Forderung zu kompensieren.
Im österreichischen Zivilrecht ist der Verzugszins in § 1333 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt. Danach werden Zinsen geschuldet, sofern der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug gerät. Diese Zinsen werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs bis zur vollständigen Begleichung der Schuld berechnet.
Zusätzlich relevant ist der § 456 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), der regelt, dass für Entgeltforderungen aus unternehmensbezogenen Geschäften ein höherer Verzugszinssatz gilt, nämlich 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Sofern es sich nicht um ein unternehmensbezogenes Geschäft handelt, gilt der gesetzliche Verzugszinssatz von 4 Prozent (§ 1000 ABGB).
Wenn es in einem Gerichtsverfahren um die Einbringung einer vertraglichen oder gesetzlichen Forderung geht und das Gericht die notwendigen Grundlagen für den Verzug feststellt, dann können diese Verzugszinsen im Urteil festgelegt werden. Der Anspruch auf Verzugszinsen kann ab dem Zeitpunkt begründet werden, zu dem der Schuldner mit der Erfüllung in Verzug gerät, bis zur vollständigen Zahlung der Forderung.
Wichtig zu beachten ist, dass Prozesszinsen nicht gesondert beantragt werden müssen, da sie automatisch mit der Hauptforderung, sofern der Verzug erweislich ist, im Urteil zugesprochen werden. Dies geschieht unter der Annahme, dass der Gläubiger seinen Antrag korrekt gestellt hat und der Schuldner sich im Verzug befindet. Es gibt keine gesonderte gesetzliche Bestimmung für „Prozesszinsen“ als solcher im österreichischen Recht, die über den Rahmen der Verzugszinsen hinausgeht.