Im österreichischen Recht ist der Begriff „Publikumsgesellschaft“ nicht explizit gesetzlich definiert, wie dies möglicherweise in anderen Ländern der Fall sein könnte. Stattdessen wird im österreichischen Gesellschaftsrecht zwischen verschiedenen Arten von Gesellschaften unterschieden, die bestimmte Charakteristika aufweisen können, die thematisch ähnlich sind wie der Begriff der „Publikumsgesellschaft“ in anderen Rechtsordnungen.
Eine Publikumsgesellschaft lässt sich im österreichischen Kontext am besten durch die Betrachtung von Aktiengesellschaften (AG) erklären, die ihre Aktien öffentlich anbieten und handelbar machen. Eine solche Gesellschaft wäre dann eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit einer großen Zahl von Aktionären. Dabei lässt sich auf das österreichische Aktiengesetz (AktG) Bezug nehmen, welches die Regelungen und Voraussetzungen der Gründung, Führung und Haftung von Aktiengesellschaften festlegt.
Ein wesentlicher Aspekt ist die Frage der Publizität, welche in § 58 des österreichischen Aktiengesetzes geregelt ist. Diese Norm verlangt, dass alle Kursnotierungen und Dividendenankündigungen einer börsennotierten Gesellschaft öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Daraus ergibt sich ein gesteigertes Maß an Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Mitbestimmung der Aktionäre. In einer Publikumsgesellschaft, die sich durch eine breite Streuung des Kapitalbesitzes auszeichnet, ist die Wahrnehmung von Aktionärsrechten zentral. Dies ist im § 102 AktG geregelt, der das Stimmrecht in der Hauptversammlung näher beschreibt.
Auch aufsichtsrechtliche Bestimmungen spielen eine Rolle. Die Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung der Managementtätigkeit in solchen Gesellschaften sind etwa im § 95 AktG festgelegt, wo die Aufgaben des Aufsichtsrates beschrieben werden.
Zusammengefasst ist der Begriff „Publikumsgesellschaft“ in Österreich nicht per se gesetzlich festgelegt, sondern lässt sich durch die Analyse der Regelungen für Aktiengesellschaften, die sich durch eine große Anzahl an Aktionären und eine Notierung an der Börse auszeichnen, sinngemäß beschreiben. Diese Regelungen gewährleisten Transparenz und kontrollierte Unternehmensführung zum Schutz der Anleger und der Öffentlichkeit.