Die „Punktstrafentheorie“ ist ein Begriff, der in erster Linie im deutschen Strafrecht verwendet wird und bezieht sich dort auf das System der Strafzumessung im Rahmen der Geldstrafe. In Österreich hingegen existiert dieser Begriff als solcher nicht und das Strafrecht weist andere Regelungen zur Bemessung von Strafen auf.
Im österreichischen Recht erfolgt die Strafzumessung differenziert nach Freiheits- und Geldstrafen ohne ein Punktesystem wie in Deutschland. Die Vorschriften zur Strafbemessung finden sich im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO). Wesentlich für die Bemessung von Strafen ist dabei das Verschulden des Täters, die Schwere der Tat sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
Gemäß § 32 StGB erklärt sich die Strafzumessung durch das Verschulden des Täters. Dabei sind mildernde und erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Diese können im § 33 und § 34 StGB explizit aufgelistet sein, wobei § 33 StGB die erschwerenden Umstände und § 34 StGB die mildernden Umstände behandelt.
Die Geldstrafe in Österreich wird nach sogenannten Tagessätzen bemessen, wie in § 19 StGB geregelt ist. Die Anzahl der Tagessätze hängt von der Schuldschwere ab, während die Höhe eines einzelnen Tagessatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt. Der Begriff „Punktstrafentheorie“ wird in diesem Kontext nicht verwendet.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass in Österreich die Strafzumessung anpassungsfähig und individuell nach dem Verhalten des Täters sowie dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgt, ohne auf ein Punktesystem zuzugreifen, wie es die „Punktstrafentheorie“ in Deutschland beschreibt.