Der Begriff „putativ“ stammt ursprünglich aus dem lateinischen „putativus“ und bedeutet so viel wie „vermeintlich“ oder „angeblich“. Im österreichischen Recht findet dieser Begriff Anwendung in der Bezeichnung „Putativtitel“ oder auch in der Figur des „Putativunternehmens“.
Ein Putativtitel liegt in der Rechtsprechung dann vor, wenn jemand irrtümlich glaubt, über ein bestimmtes Recht zu verfügen, das ihm tatsächlich nicht zusteht. Ein klassisches Beispiel ist der „gutgläubige Erwerb“ eines Grundstücks. Wenn jemand in dem falschen Glauben handelt, einen rechtlich korrekten Titel an einem Grundstück zu haben, das tatsächlich nicht der Fall ist, spricht man von einem Putativtitel. Es handelt sich dabei um eine Anfechtung des subjektiven Rechtsbewusstseins, das im Widerspruch zur objektiven Rechtslage steht.
Putativunternehmen hingegen sind vor allem im Verwaltungs- und Gewerberecht relevant. Ein Putativunternehmen ist ein Unternehmen, das zwar nach außen hin als solches auftritt, aber tatsächlich nicht über die notwendige gewerberechtliche Genehmigung oder rechtliche Konstituierung verfügt. Oft spielt dabei auch der Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit des eigenen Handelns eine Rolle. Der Unternehmer ist möglicherweise in der Annahme, alle rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, handelt tatsächlich jedoch ohne die notwendige Rechtsgrundlage.
Im österreichischen Recht finden solche Begriffe im Zivilrecht Anwendung, insbesondere dann, wenn es um die Wirksamkeit von Verträgen oder den Bestand von Rechten geht. Es ist zu berücksichtigen, dass irrtümliche Annahmen nicht automatisch eine rechtliche Befugnis schaffen, sondern lediglich in bestimmten Fällen Schutzmechanismen auslösen können, wie zum Beispiel eine Vertragsanpassung oder -anfechtung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes.
Wichtig ist, dass Putativhandeln – sei es im Zusammenhang mit einem Titel oder einem Unternehmen – häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann, da die Annahmen mit der objektiven Rechtslage kollidieren. Im Zivilrecht kommt es auf die subjektive Sichtweise der handelnden Person an, während die objektiven Gegebenheiten den tatsächlichen Status bestimmen. Dies kann Auswirkungen auf Rechte und Pflichten insbesondere in Vertragsverhältnissen haben, und in der Umsetzung müssen Interessen sorgfältig abgewogen werden.
In der Regel liegt Putativrechtlichkeiten der Versuch einer Konfliktlösung im außergerichtlichen Bereich zugrunde, da die klare Stellung der Beteiligten durch irrtümliche Annahmen nicht gegeben ist. Auch wenn der Begriff nicht explizit in den Paragrafen festgehalten wird, spiegelt sich seine Bedeutung in der Rechtspraxis wider, die regelmäßig mit solchen verfahrensrelevanten Irrtümern umgehen muss.