Putativnotstand von lat. putare, „glauben“, „meinen“ ist ein Begriff aus dem Strafrecht, genauer der allgemeinen Strafrechtslehre.
Im Wesentlichen ist der Putativnotstand vergleichbar mit der Putativnotwehr, bei der sich der Täter einbildet, gerade in einer Notwehrlage zu sein und sich nach dem Notwehrrecht verteidigen zu dürfen.
Beim Putativnotstand bildet sich der Täter jedoch eine Notstandslage ein und meint, sich nach dem Notstandsrecht verteidigen zu dürfen. In Wirklichkeit jedoch liegt keine reelle Notstandslage vor.
Die rechtliche Bewertung ist mit der der Putativnotwehr gleichzusetzen.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Putativnotstand 16.11.2014
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