Man spricht von einem Putativtitel, wenn zuerst der derivative Eigentumserwerb scheitert, da der Geschäftspartner keine Geschäftswillen bilden kann. Hier wird ein Titel aufgrund der “Bona Fides” fingiert.
In diesem Moment beginnt die Ersitzung (Usucapio); die Bona Fides überbrückt die mangelnde Iusta Causa.
Aufgepasst: Eine fehlende Iusta Causa wird nicht ersetzt, es kann immer nur eine mangelnde Iusta Causa überbrückt werden. Wenn gar keine Iusta Causa vorhanden ist, dann funktioniert auch die Überbrückung nicht.
In anderen Worten
Die Putativtitelersitzung ist ein seltener Sonderfall und kommt dann zur Anwendung, wenn bei Abschluss eines Vertrags etwas “schiefgegangen” ist und beispielsweise der Käufer auf die gültige Iusta causa vertraut. Hierbei sagen manche Römische Juristen, eine Ersitzung soll trotz mangelnder Iusta causa möglich sein – eine Iusta causa wird also fingiert.
Meinungsstreit
Bezüglich des Putativtitels gibt es eine Juristen-Kontroverse im Römischen Recht*
- Manche der römischen Juristen meinten, dass bei fehlender IUSTA CAUSA die BONA FIDES des Ersitzenden die fehlende IUSTA CAUSA ersetzt.
- Andere Juristen wiederum hatten damals den Putativtitel abgelehnt. Das bedeutet, dass bei der USUCAPIO die fehlende IUSTA CAUSA ein Grund war, die Ersitzung zu verneinen.
Quellen
- Übungsbuch-Sachenrecht Benke/Meissel, S. 107 f (das Kleingedruckte beachten)