Qualitative Akzessorietät kommt nur in Teilnahmesystemen wie zum Beispiel in Deutschland vor, nicht jedoch in Einheitstätersystemen wie in Österreich. Sie bedeutet, dass ein Anstifter oder Gehilfe diese gibt es in Österreich nicht, jeder der irgendwie zur Tat beiträgt ist nach unserem StGB auch ein Täter nur dann verurteilt werden kann, wenn der Haupttäter eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorsätzlich begangene Haupttat begeht. Die Bestrafung ist also abhängig ”akzessorisch” vom vorliegen dieser drei Elemente beim unmittelbaren Täter. Ist also der umittelbare Täter gerechtfertigt zb: durch Notwehr gibt es keine Bestrafung wegen Anstiftung und Beihilfe.
Praxiserwähnung
Das System wird aber nicht ganz so konsequent durchgezogen, da es in Härtefällen zu unerwünschten Ergebnissen führen kann. Im österreichischen Recht gibt es keine qualitative Akzessorietät. daher stellen sich die hier angesprochenen Probleme nicht.
Siehe auch / Abgrenzung
- Quantitative Akzessorietät