Quasidingliches Recht

Der Begriff „Quasidingliches Recht“ ist generell eher aus dem deutschen Recht bekannt und hat keine spezifische Entsprechung im österreichischen Recht. In Österreich spricht man stattdessen von instituten, die ähnliche Funktionen erfüllen, ohne explizit als „quasidinglich“ bezeichnet zu werden.

Ein wichtiger Aspekt im österreichischen Recht, der eine ähnliche Funktion erfüllt, betrifft beschränkte dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten und Pfandrechte. Nach österreichischem Zivilrecht, konkret im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), sind Dienstbarkeiten gemäß §§ 472ff. ABGB Rechte, die es einer Person erlauben, den Nutzen oder Gebrauch eines fremden Eigentums in einer bestimmten Weise zu erlangen. Beispiele sind das Geh- und Fahrtrecht oder das Wasserleitungsrecht. Diese Rechte betreffen typischerweise Grundstücke und werden im Grundbuch eingetragen, wodurch sie eine gewisse dingliche Qualität erhalten.

Pfandrechte sind ein weiteres Beispiel, die in §§ 447ff. ABGB geregelt sind. Diese Rechte erlauben es dem Gläubiger, die Verwertung eines belasteten Gegenstandes zu verlangen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Pfandrechte werden auch häufig im Grundbuch eingetragen.

Ein weiteres relevantes Thema sind Treuhandverhältnisse, die im österreichischen Recht spezifisch geregelt werden. Während der Treuhänder das rechtliche Eigentum an einem Gegenstand hat, hat der Treugeber ein treuhänderisches Interesse daran, wie dieser Gegenstand genutzt wird. Dies entspricht einem Rechtsverhältnis, das sowohl obligatioische als auch quasidingliche Aspekte haben kann.

In der Praxis kann es in Österreich sinnvoller sein, den Fokus auf solche beschränkt dinglichen Rechte oder Treuhandverhältnisse zu legen, die den Charakter eines „Mittellands“ zwischen rein persönlichen und rein dinglichen Rechtsverhältnissen haben. Diese Konstruktionen spiegeln die Funktionalität von Quasidinglichen Rechten wider, indem sie ein Interesse an einem spezifischen Objekt begründen, das über ein rein schuldrechtliches Verhältnis hinausgeht, ohne jedoch den vollen Umfang eines Eigentumsrechts zu beanspruchen.

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