Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Räumung“ den Vorgang, bei dem ein Mieter oder sonstiger Besitzer aus einer Immobilie entfernt wird, normalerweise nach Beendigung eines Mietverhältnisses oder bei unrechtmäßigem Besitz. Dies geschieht in den meisten Fällen durch einen gerichtlichen Räumungsprozess, da eine eigenmächtige Räumung durch den Vermieter nicht zulässig ist.
Die Räumungsklage ist das Hauptinstrument, mit dem der Vermieter die Rückgabe der Mietsache durchsetzen kann. Eine solche Klage wird beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Nach Einleitung des Verfahrens und vertretbarer Anspruchsbegründung durch den Vermieter kann das Gericht ein Urteil erlassen, das den Mieter zur Räumung verpflichtet.
Relevante gesetzliche Grundlagen, die für den Räumungsprozess gelten, umfassen vor allem das Mietrechtsgesetz (MRG) und die Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß § 33 MRG ist für die Räumungsklage das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Immobilie befindet. Die ZPO regelt das Verfahren detailliert; insbesondere § 502 Abs. 1 ZPO, der sich mit Räumungsexekutionen befasst. Hierzu kann der Vermieter nach Rechtswirksamkeit des Räumungsurteils auch die Exekution (Zwangsvollstreckung) betreiben, sollte der Mieter weiterhin nicht freiwillig ausziehen.
Wichtig ist, dass der Mieter in einem solchen Verfahren oft besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz genießt, der im Mietrechtsgesetz geregelt ist. Eine Kündigung des Mietverhältnisses muss gerechtfertigt und oft auf gesetzlich normierte Kündigungsgründe gestützt sein. Bei unbefristeten Mietverträgen muss der Vermieter zudem eine angemessene Kündigungsfrist einhalten.
In der Praxis sind Räumungsverfahren oft komplex und erfordern, insbesondere bei erhobenen Einwendungen durch den Mieter, umfassende Beweisführungen durch die Parteien. Es empfiehlt sich häufig, die rechtlichen Gegebenheiten im Einzelfall genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand zu konsultieren, um die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien klarzustellen und durchzusetzen.