Ideen oder Theorien hinsichtlich der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder ethnischer Zugehörigkeit.
Verwandte(r) Begriff(e)
- Ausländerfeindlichkeit
- rassistische Diskriminierung
Verwendungshinweis(e)
- Rassismus kann auf verschiedene Weise definiert werden. Es wird hier eine breite, allgemeine Definition verwendet, um ein gemeinsames Verständnis des Konzepts zu haben. Allerdings gibt es ein Problem mit dem Begiff „Rassismus“, als dieser die Existenz verschiedener Rassen voraussetzt. Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates besagt, dass die Europäische Union alle Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, zurückweist.
- Gemäß dem EU-Besitzstand und insbesondere Art.1 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates [http://eur-lex. europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32008F0913] werden als rassistische und fremdenfeindliche Straftaten erachtet: a) die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe; b) die Begehung einer der in Buchstabe (a) genannten Handlungen durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material; c) das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Art.6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt; d) das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Verbrechen nach Art.6 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 1945 [https://www. uni-marburg.de/icwc/dateien/imtcdeutsch.pdf] gegenüber einer Gruppe von Personen oder einem Mitglied einer solchen Gruppe, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt.
- Der Europarat liefert weitere Einblicke für das Verständnis dieses Begriffes unter www.eycb.coe.int/compass/en/chapter_5/5_4.html (nur auf Englisch verfügbar).
Quelle
- Art.4 des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
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