Realakt

Unter Realakt versteht man eine rein faktisch wirkende Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Im Privatrecht Zivilrecht wird der Realakt zum Rechtsgeschäft und der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung, im Verwaltungsrecht wird er zum Verwaltungsakt abgegrenzt.

Zivilrecht

Auch wenn Realakte nicht willentlich auf eine Rechtsfolge ”gerichtet” sind, können sie eine solche doch kraft Gesetzes auslösen.

Öffentliches Recht

Im ”Verwaltungsrecht” ist der Realakt als Handlungsform der öffentlichen Verwaltung zum Verwaltungsakt dadurch abzugrenzen, dass ihm dessen ”Regelungswirkung” fehlt.

Weiteres

Problematisch wird die Abgrenzung, wenn dem faktischen Handeln ”auch” eine Regelungswirkung zugeschrieben werden kann, so dass eine Handlung mit Doppelcharakter vorliegt, die Realakt und Verwaltungsakt gleichzeitig ist. Ein Beispiel aus dem Bereich polizeilicher Standardmaßnahmen ist die faktische Durchsuchung, die auch als Konkludentes Handeln|konkludente Verfügung, diese Maßnahme zu dulden, verstanden werden kann.

Da Realakte nur faktisch ausgeführt werden, ist ihre – für den Rechtsschutz wichtige – Einordnung in den Bereich des Verwaltungsrechts oder des Zivilrechts erschwert. So ist umstritten, ob und wann die Äußerung eines Behördenmitarbeiters dem öffentlichen Recht, und wann sie dem allgemeinen Zivilrecht zuzuordnen ist, vor welchem Gericht also ein etwaiger Anspruch auf Unterlassen oder Widerruf der Äußerung durchgesetzt werden muss.

Auch Realakte müssen als Handlungen der öffentlichen Verwaltung mit der Rechtsordnung übereinstimmen. So bedarf die Verwaltung für belastende Realakte einer ”Eingriffsermächtigung”. Das kann ein Gesetz oder ein rechtmäßiger oder zumindest unanfechtbarer Verwaltungsakt sein.

Wichtigster ”Anwendungsfall” der Realakte sind die Anwendung nicht die Androhung von Zwangsmitteln.

Literatur

  • Martin Schulte: ”Schlichtes Verwaltungshandeln”, Tübingen 1995.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Realakt 04.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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