Ein Realangebot ist ein notwendiges Erfordernis, um den Gläubiger in Annahmeverzug Verzug zu versetzen. Leistungen müssen dem Gläubiger so, wie nach dem Vertrag vereinbart wurde, auch tatsächlich angeboten werden. Zu verstehen ist darunter der Beginn der geschuldeten Leistung in der Form, dass der Gläubiger nichts tun muss, als die Leistung zu empfangen.
§ 864 Abs. 2 ABGB regelt diese Realangebote. Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muss ihm jedoch nach den Umständen auffallen, dass die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.
Siehe auch
Gläubigerverzug