Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Im angelsächsischen Raum ist das Recht am eigenen Bild weitaus freier gestaltet als im deutschen Rechtsraum.
Das Recht am eigenen Bild ist im § 78 Urheberrechtsgesetzes geregelt: ”Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.”
Das Recht am eigenen Bild wird durch die – analog anzuwendende – Bestimmung über das Namensrecht nach § 43 ABGB ergänzt. Zu beachten ist dabei, dass es grundsätzlich weder verboten ist, ein Bild einer Person ohne deren Zustimmung zu schaffen, noch es zu verbreiten oder zu veröffentlichen.
Nur bei Verletzung schutzwürdiger Interessen hat die abgebildete Person einen Unterlassungsanspruch gegen den Veröffentlicher. Im Falle der Bildbestreitung oder -anmaßung besteht ebenso ein Rechtsanspruch auf Unterlassung, wenn beispielsweise ein Personenbild mit einem anderen Namen betitelt wird “Bildanmaßung”. Schutzwürdige Interessen nach § 78 UrhG sind z.B. bei Eindringen in die Privatsphäre, die überdies grundrechtlich geschützt ist, oder bei herabwürdigender Darstellung der Person z.B. Nacktfotos-auch im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Text – verletzt. Es besteht eine differenzierte Judikatur darüber, wann schutzwürdige Interesse verletzt sind und wann nicht.
Die Rechtslage kann daher als weniger restriktiv als in Deutschland bezeichnet werden.
- http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm Pers%C3%B6nlichkeitsschutz Persönlichkeitsschutz Recht am eigenen Bild § 78 UrhG/Österreich – Erläuterung des Urheberrechts in Österreich mit einer umfangreichen Sammlung von Urteilen des OGH, abgerufen am 23. Juni 2011