Das Recht von EU-Bürgern und legal in der Europäischen Union lebenden Drittstaatsangehörigen (in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft), sich im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten frei zu bewegen, aufzuhalten und zu arbeiten.
Synonym(e)
- Freizügigkeit
Unterbegriff(e)
- EU-Binnenmobilität
Verwendungshinweis(e)
- Das Recht auf Freizügigkeit ist eines der fundamentalen Rechte von EU-Bürgern, das zu den Gründungsrechten bei der Errichtung der Europäischen Union gehörte und in Art. 21(1) des AEUV verankert ist, es wurde durch das Sekundärrecht der EU und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof weiterentwickelt.
- Freizügigkeit für Arbeitnehmer bezieht sich auch auf die Länder, die zum Europäischen Wirtschaftsraum (IS, LI, NO) gehören und auf CH
- Die Regelungen der Verträge in Bezug auf die Freizügigkeit werden in den 10 EU-Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beigetreten sind, genauso angewandt, wie in BG und RO, die im Januar 2007 beigetreten sind und HR, das im Juli 2013 beigetreten ist. Einige der ursprünglichen EU-Mitgliedstaaten (vor Mai 2004) wenden Übergangsregelungen an, welche die Freizügigkeit für Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum beschränken (Weitere Informationen zur Freizügigkeit sind auf der Webseite der Information für EU-Bürger [www.ec.europa.eu/social/main. jsp?catId=466&langId=en] zu finden.
- Freizügigkeit und Aufenthalt werden in Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nur bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen gewährt, wie z.B. langfristig Aufenthaltsberechtigten, hochqualifizierten Arbeitnehmern, Forschern und Studenten. Während Drittstaatsangehörige, die einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum besitzen, das Recht haben, sich frei innerhalb des Schengen- Raums für drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu bewegen, werden die Rechte zur Aufenthaltsaufnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat für einen Zeitraum, der drei Monate überschreitet, durch spezifische Rechtsinstrumente abgedeckt, die von ihrem Status abhängen und die von der nationalen Gesetzgebung abhängig sind.
Quelle
- Abgeleitet vom EMN anhand von Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.