Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe sind im österreichischen Strafrecht und Zivilrecht Umstände, die ein ansonsten rechtswidriges Verhalten rechtfertigen und dadurch die Rechtswidrigkeit der Handlung aufheben. Sie spielen eine zentrale Rolle, um die Interessen des Handelnden gegenüber den geschützten Rechtsgütern abzuwägen.

Wichtige Rechtfertigungsgründe im Strafrecht

  1. Notwehr (§ 3 StGB):
    • Eine Verteidigungshandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff auf ein Rechtsgut (z. B. Leben, Gesundheit, Eigentum), die erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Notstand (§ 6 StGB):
    • Eine Handlung, die notwendig ist, um eine unmittelbare Gefahr für ein Rechtsgut abzuwenden, wenn der Schaden dadurch geringer ist als der abgewendete.
  3. Einwilligung des Verletzten:
    • Eine rechtswirksame Einwilligung kann eine Tat rechtfertigen, etwa bei ärztlichen Eingriffen.
  4. Ausübung eines Amts oder einer Pflicht (§ 2 StGB):
    • Amtshandlungen oder Pflichterfüllungen, die durch Gesetze erlaubt sind (z. B. Festnahme durch die Polizei).
  5. Wahrnehmung berechtigter Interessen:
    • Handlungen, die zur Wahrnehmung eigener oder fremder berechtigter Interessen erfolgen (z. B. Pressefreiheit).

Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht

  1. Notwehr (§ 1306 ABGB):
    • Die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs, die zu einem Schaden führt, ist gerechtfertigt.
  2. Notstand (§ 1306a ABGB):
    • Ein Eingriff in fremdes Eigentum oder andere Rechte zur Abwendung einer Gefahr kann gerechtfertigt sein, wenn die Rettung das geringere Übel darstellt.
  3. Erlaubte Selbsthilfe (§ 344 ABGB):
    • Eine Person darf in bestimmten Situationen selbst Maßnahmen ergreifen, um ihr Recht durchzusetzen, wenn behördlicher Schutz zu spät käme.

Fazit

Rechtfertigungsgründe heben die Rechtswidrigkeit einer Handlung auf, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausgeführt werden. Sie gewährleisten, dass Handlungen, die notwendig oder im Interesse der Rechtsordnung liegen, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Wichtig ist dabei stets die Verhältnismäßigkeit der Handlung.

 

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