Recht als normative Ordnung menschlichen Zusammenlebens:
Man unterscheidet 2 Arten von Gesetzen:
- Naturgesetze versuchen die Welt des „Seienden“ in ihrer Ordnung zu fassen – Natur ist
von Gesetzen bestimmt, unabhängig vom menschlichen Dazutun - Rechtsgesetz Sollensnormen, die die Anforderung enthalten menschl. Verhalten in der
Gesellschaft zu ordnen – haben den menschl. Willen zum Ausgangspunkt
Recht muss von anderen Formen normativer Verhaltensbestimmung Sitte, Moral, gesellschaftliche Konventionen abgegrenzt werden – differentia specifica: Möglichkeit des organisierten Rechtszwanges.
Recht als „richtige“ Ordnung Recht und Gerechtigkeit:
Meinungen gehen auseinander ob der Begriff Recht unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht.
Rechtspositivismus: Recht ist unabhängig von Anforderungen der Gerechtigkeit, Gegenstand ist das positive Recht dessen Verbindlichkeit davon abhänge, dass es auf entsprechende Weise erzeugt wurde aber es kann jeden beliebigen Inhalt haben – es hat nur eine beschreibende Funktion, keine moralische Rechtfertigungen erforderlich.
Dem stehen andere Auffassungen gegenüber, die eine begriffliche Verknüpfung von Recht und Gerechtigkeit für erforderlich halten. Betonen, dass Recht nicht jeden beliebigen Inhalt haben kann, weil es an oberste sittliche Grundsätze der Gerechtigkeit gebunden sei Jurist könne sich Gerechtigkeitserwägungen gar nicht entziehen.
Recht und Zwang: Zwang hat den Zweck, den rechtlichen Forderungen die Verwirklichung zu sichern. Auf 2-fache Weise: - präventiv durch die Anordnung von Zwang sollen die Normunterworfenen zur Normbefolgung motiviert werden
- repressiv durch die tatsächliche Setzung der Zwangsaktion im Falle der Normverletzung
Zwangsmoment des Rechts hat ohne Zweifel das Ziel, die Normadressaten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, das aber primär aufgrund freiwilliger Verfolgung und nicht aus Furcht vor der Sanktion geleistet werden soll denn eine Rechtsordnung die allein vom Gedanken des Zwangs getragen wäre hätte kaum die Chance auf dauerhaften Bestand. Recht ist bloß Mittel zum Zweck.