Rechtsmittelbelehrung

Als Rechtsmittelbelehrung bezeichnet man die Belehrung des oder der Adressaten eines Verwaltungsaktes oder einer Gerichtsentscheidung über ihm oder ihnen zustehende Möglichkeiten, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten.

Jeder Bescheid einer Verwaltungsbehörde nicht aber auch eine Entscheidung eines Gerichts muss eine ”Rechtsmittelbelehrung” RMB enthalten.

Grundsätzliches

In der RMB ist anzugeben:

  • Ob der Bescheid angefochten werden kann oder nicht,
    • wenn ja:
    • bei welcher Behörde und
    • innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss,
    • dass darin der angefochtene Bescheid bezeichnet werden muss und
    • dass das Rechtsmittel einen bestimmten Antrag sowie
    • eine Begründung dieses Antrags enthalten muss.

Ist der Bescheid nicht mehr anfechtbar, weil er von der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde erlassen wurde, muss die RMB darauf hinweisen, dass dagegen Beschwerden an den

  • Verwaltungsgerichtshof sofern dieser gemäß Artikel 133 des Bundes-Verfassungsgesetzes darüber entscheiden darf oder
  • Verfassungsgerichtshof
    eingebracht werden können.
    Außerdem muss hingewiesen werden auf
  • den Umstand, dass solche Beschwerden von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein müssen
  • die Gebühren, die für solche Beschwerden zu bezahlen sind.

Fehlerhaftes

Wenn die RMB

  • überhaupt fehlt,
  • irreführend angibt, dass kein Rechtsmittel zulässig sei,
  • keine oder eine kürzere Frist fürs Einbringen des Rechtsmittels angibt als gesetzlich vorgesehen,
    gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Die gesetzliche Frist ist ”normalerweise” zwei Wochen ab Zustellung oder mündlicher Verkündung; es gibt allerdings – wenige und daher im Großen vernachlässigbare – Ausnahmen, etwa im Verfahren über die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

Ist in der RMB eine längere als die gesetzlich vorgesehene Einbringungsfrist angegeben, gilt das Rechtsmittel auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn diese längere Frist ausgenützt wurde.

Steht in der RMB nicht, bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, oder ist als Einbringungsstelle eine falsche Behörde angegeben, dann ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es

  • bei der Behörde eingebracht wird, die den Bescheid erlassen hat,
  • oder bei der falsch angegebenen Behörde eingebracht wird.

Das österreichische Verwaltungsrecht kennt ”keine” dem deutschen Recht vergleichbare Regelung, wonach die Rechtsmittelfrist ein Jahr betrage, wenn die RMB fehlt oder falsch sei.

Allerdings muss die Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, wenn die Rechtsmittelfrist deswegen versäumt wurde, weil der Bescheid

  • überhaupt keine RMB enthält,
  • keine Rechtsmittelfrist enthält oder
  • die falsche Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbehelfsbelehrung#.C3.96sterreich_.E2.80.93_Verwaltungsrecht 04.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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