Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Rechtsbeistand“ eine Person, die im Rahmen bestimmter rechtlicher Angelegenheiten beratend und unterstützend tätig ist, ohne zwangsläufig ein Rechtsanwalt zu sein. Der Rechtsbeistand kann sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen involviert sein, jedoch mit gewissen Einschränkungen im Vergleich zu einem zugelassenen Rechtsanwalt.
Im Zivilrecht ist die Vertretung durch Rechtsbeistände eingeschränkt, da die Rechtsanwaltsordnung festlegt, dass nur bestimmte Personen zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind. Neben Rechtsanwälten dürfen in manchen Fällen auch Notare, Ziviltechniker und andere qualifizierte Personen bestimmte Vertretungsaufgaben übernehmen. Der Begriff „Rechtsbeistand“ findet hier weniger Anwendung, da die formelle Vertretung meist einem zugelassenen Berufsstand vorbehalten ist.
Im Strafrecht hingegen spielt der Rechtsbeistand eine bedeutendere Rolle, insbesondere in der Unterstützung von Verdächtigen oder Angeklagten während der Ermittlungsphase. Der Rechtsbeistand kann Personen rechtlich beraten, sie jedoch nicht umfassend vor Gericht vertreten, wenn er oder sie nicht als Verteidiger zugelassen ist. Hier sind insbesondere die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) von Relevanz, welche die Rechte des Beschuldigten und die Anforderungen an einen Verteidiger regelt.
Es gibt auch die Möglichkeit der Rechtsberatung durch Institutionen wie die Arbeiterkammer oder den Konsumentenschutz, wo juristisch geschulte Berater als Rechtsbeistand fungieren können, um Betroffene zu unterstützen und zu beraten.
Für den Begriff „Rechtsbeistand“ in einem vertieften rechtlichen Sinne ist daher die genaue Abgrenzung zur Vertretung durch Rechtsanwälte sowie die Berücksichtigung der Spezialisierung und Qualifikation der handelnden Personen essenziell. Die konkreten gesetzlichen Rahmenbedingungen und Einsatzmöglichkeiten von Rechtsbeiständen können in entsprechenden Paragrafen des österreichischen Zivil- und Strafprozessrechts gefunden werden, ohne jedoch in jedem Fall explizit als „Rechtsbeistand“ bezeichnet zu werden.