Im österreichischen Recht ist der Begriff „Rechtsbeschwerde“ nicht unmittelbar gebräuchlich. Vielmehr wird im österreichischen Zivilprozessrecht von einer „Revisionsrekurs“ oder in bestimmten Fällen von einem „Rekurs“ gesprochen. Diese Begriffe beziehen sich auf bestimmte Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen eines Gerichts eingelegt werden können.
Ein „Revisionsrekurs“ ist ein Rechtsmittel, das gegen Entscheidungen der zweiten Instanz in Zivilrechtssachen eingebracht werden kann. Er richtet sich an den Obersten Gerichtshof und überprüft die Entscheidungsfindung der vorangegangenen Instanzen auf Rechtsfehler. Geregelt ist der Revisionsrekurs insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO), dort unterliegt er jedoch spezifischen Voraussetzungen und Einschränkungen, beispielsweise einer Wertgrenze oder der Bedeutung der rechtlichen Frage, die über den Einzelfall hinausgeht.
Ein „Rekurs“ wiederum ist ein Rechtsmittel, das gegen Beschlüsse erhoben wird, die im Rahmen von zivilgerichtlichen Verfahren erlassen werden. Er kann sowohl auf eine Überprüfung der Tat- als auch der Rechtslage abzielen. Der Rekurs wird dabei regelmäßig an das übergeordnete Gericht eingebracht, welches die Entscheidung auf ihre Rechts- und gegebenenfalls Tatsachenkonformität prüft.
Zusammenfassend sind die österreichischen Rechtsmittel, die funktional einer Rechtsbeschwerde nahekommen, der Revisionsrekurs und der Rekurs. Beide dienen der Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen auf Fehler in der Rechtsanwendung oder der Tatsachenfeststellung.