Im österreichischen Recht gibt es keinen spezifischen Begriff „Rechtsdurchsetzungsrecht“ wie im deutschen Rechtssystem. Stattdessen sprechen wir allgemein von der Durchsetzung von Rechten, die durch verschiedene gesetzliche Regelungen und Verfahren im Zivilprozessrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht realisiert werden können.
Im Zivilprozessrecht regelt die Zivilprozessordnung (ZPO) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Wichtige Bestimmungen finden sich unter anderem in den Paragraphen zur Exekution (Vollstreckung) von Geldforderungen (§ 1 ff. EO – Exekutionsordnung). Ein Gläubiger kann beispielsweise einen Exekutionstitel erlangen, der es ihm ermöglicht, seine Forderung zwangsweise durchzusetzen. Hierbei sind verschiedene Arten der Exekution möglich, wie die Gehaltsexekution oder die Fahrnisexekution.
Im Verwaltungsrecht gibt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) den rechtlichen Rahmen vor, unter dem Verwaltungsakte durchgesetzt werden können. Verwaltungsbehörden können ihre Entscheidungen ggf. auch zwangsweise vollstrecken lassen, wobei dies im Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) weiter präzisiert wird.
Im Strafrecht sind es die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, das Strafrecht durchzusetzen. Hierbei spielen das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO) eine zentrale Rolle. Die StPO regelt das Verfahren, wie strafrechtliche Ansprüche verfolgt und letztlich vollstreckt werden.
Zusätzlich gibt es im Arbeitsrecht, Familienrecht oder Mietrecht spezifische Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Durchsetzung von Rechten in Österreich durch eine Vielzahl normativer Bestimmungen ermöglicht wird, die je nach Rechtsgebiet spezifische Verfahren und Instrumentarien bereitstellen. Ein einheitlicher „Rechtsdurchsetzungsrecht“-Begriff, wie er möglicherweise in Deutschland existiert, ist hier nicht gebräuchlich.