Der Begriff „Rechtsfortwirkungsanspruch“ ist keine etablierte Rechtsfigur im österreichischen Recht. Wenn dieser Begriff im Kontext von Rechtsfortwirkung relevant sein soll, könnte man eher an Institute wie den Bestandsschutz oder andere fortwirkende Rechte nach Auflösung eines Vertrags denken. Im österreichischen Mietrecht, etwa, könnte man an die Rechtsüberlage nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) denken, das in bestimmten Fällen einen Fortbestand des Mietverhältnisses trotz Tod des Mieters oder Eigentümerwechsels vorsieht (§ 14 MRG).
Ein anderes Beispiel ist das Familienrecht, beispielsweise im Rahmen der Unterhaltspflicht. Nach einer Scheidung können Unterhaltsansprüche weiter bestehen, was ebenfalls als eine Form der Fortwirkung eines ursprünglich während der Ehe entstandenen Rechtsanspruchs betrachtet werden kann (§§ 66 ff Ehegesetz).
Ein weiteres Beispiel könnte der Bereich des Arbeitsrechts sein. Nach § 3 Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ist der Erwerber eines Unternehmens in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse des Verkäufers eingetreten, was eine Fortwirkung bzw. Übernahme von Rechten und Pflichten beschreibt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Begriff des „Rechtsfortwirkungsanspruchs“ im österreichischen Recht nicht in einer spezifischen Norm verankert ist. Es gibt jedoch zahlreiche Rechtsfiguren, die in verschiedenen Rechtsbereichen ähnliche Aspekte der Fortwirkung betreffen, etwa im Mietrecht, Familienrecht oder Arbeitsrecht. Der konkrete Anspruch oder das Recht zur Fortwirkung muss jeweils anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden.