Im österreichischen Recht kann der Begriff „Rechtshandlung“ in verschiedenen Kontexten verstanden werden. Generell bezieht sich eine Rechtshandlung auf jedes menschliche Verhalten, das darauf abzielt, eine bestimmte rechtliche Konsequenz herbeizuführen. Diese Rechtshandlungen umfassen sowohl Rechtsgeschäfte als auch andere rechtsrelevante Akte.
Ein wesentlicher Bestandteil der Rechtshandlung im zivilrechtlichen Kontext ist das Rechtsgeschäft. Im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sind Rechtsgeschäfte Handlungen, die darauf abzielen, Rechtsfolgen zu erzeugen, geändert oder aufgehoben zu werden. Ein typisches Beispiel ist der Abschluss eines Vertrages, bei dem durch Willenserklärungen zweier oder mehrerer Parteien rechtliche Verpflichtungen begründet werden.
Zudem gibt es Rechtshandlungen, die nicht als Rechtsgeschäfte klassifiziert werden, dennoch rechtliche Wirkungen auslösen. Dazu gehören zum Beispiel die Ausübung eines Gewohnheitsrechts oder hoheitliche Akte durch staatliche Behörden, die ohne den unmittelbaren Willen der betroffenen Parteien rechtliche Konsequenzen herbeiführen.
Ein weiteres wichtiges Beispiel für Rechtshandlungen außerhalb des klassischen Vertragsrechts ist der Bereich des Verwaltungsrechts. Hier können Verwaltungsakte durch Behörden gesetzt werden, um bestimmte rechtliche Regelungen durchzusetzen, wie etwa Bescheide oder Anordnungen, die Rechte und Pflichten für die betroffenen Parteien schaffen.
Im Insolvenzrecht wiederum sind Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach der Insolvenzordnung (IO). Hier können bestimmte Rechtshandlungen, die in einem bestimmten Zeitraum vor Eröffnung der Insolvenz vorgenommen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, um sicherzustellen, dass kein Gläubiger bevorzugt wird (z.B. §§ 27 ff. IO).
Abschließend zählen auch Handlungen im Prozessrecht zu den Rechtshandlungen, beispielsweise die Einbringung einer Klage oder die Abgabe eines Antrags, die jeweils gerichtliche Verfahren in Gang setzen oder beeinflussen.
Der Begriff „Rechtshandlung“ ist daher vielseitig und kontextabhängig und umfasst eine breite Palette rechtlich relevanter Akte im österreichischen Recht.