Eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragstellende sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat aufhalten dürfen.
Quelle
- Art. 2(e) der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie)
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