Im österreichischen Recht steht der Begriff „Rechtskraftdurchbrechung“ grundsätzlich nicht als etablierter Begriff zur Verfügung, wie es im deutschen Recht der Fall ist. Dennoch gibt es im österreichischen Rechtsrahmen Mechanismen, die eine ähnliche Wirkung wie eine Durchbrechung der Rechtskraft haben können.
Rechtskraft bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung soweit als endgültig anzusehen ist, dass sie nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. In der österreichischen Zivil- und Strafprozessordnung sind bestimmte außerordentliche Rechtsmittel vorgesehen, die eine Art Durchbrechung der Rechtskraft bewirken können. Solche Instrumente sind im Wesentlichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens und die Nichtigkeitsklage.
1. **Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 146 ZPO, § 364 StPO)**: Dieses Rechtsmittel erlaubt es, eine versäumte Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nachträglich zu wahren, wenn die Partei unverschuldet an der rechtzeitigen Vornahme einer Handlung verhindert war.
2. **Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 530 ff. ZPO, § 352 ff. StPO)**: Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient dazu, ein durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren neu aufzurollen, wenn bestimmte Wiederaufnahmsgründe vorliegen, etwa wenn neue Beweismittel auftauchen, die im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt waren, oder wenn das Urteil durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde.
3. **Nichtigkeitsklage (§ 529 ZPO)**: Diese Klage ermöglicht es, ein rechtskräftiges Urteil aufzuheben, wenn es an schweren formellen Mängeln leidet, etwa wenn das Gericht unzuständig war oder eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten wurde.
Diese Maßnahmen bilden wichtige Ausnahmen zur ansonsten bindenden Kraft rechtskräftiger Urteile. Sie gewährleisten die Möglichkeit zur Korrektur von Fehlentscheidungen, die das Ergebnis einer unverschuldeten Versäumung, von neu aufgedeckten Tatsachen oder wesentlichen rechtlichen Mängeln sind. Solche Instrumente sollen das Spannungsverhältnis zwischen der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit ausgleichen, was auch im österreichischen Rechtsraum ein bedeutendes Anliegen darstellt.