Der Begriff Rechtsmittel wird für jede Anfechtung einer (gerichtlichen oder behördlichen) Entscheidung verwendet. Im Staatshaftungsrecht gibt es neben Berufung, Revision und Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen auch alle anderen Rechtsbehelfe gegen eine Amtshandlung, die sich dazu eignen, die beanstandete Amtshandlung und mit ihr einen Schaden abzuwehren. Dazu gehören auch Erinnerung, Gegenvorstellung, Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und Dienstaufsichtsbeschwerde.
Zivilprozessordnung
Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) werden Rechtsmittel in Rechtsmittel im engeren Sinne und in Rechtsbehelfe unterschieden:
Rechtsmittel sind grundsätzlich alle Anträge einer Partei auf Überprüfung einer Entscheidung, sofern die Partei nicht vollständig obsiegt hat.
Rechtsmittel im engeren Sinne sind Berufung, Rekurs und Revision (enger Rechtsmittelbegriff der ZPO).
Rechtsbehelfe sind alle sonstigen im Zivilverfahren gestellten Anträge auf Abänderung oder Aufhebung einer Rechtsfolge einer Entscheidung (Urteil oder Beschluss) durch eine weitere Entscheidung. Rechtsbehelfe sind zum Beispiel: Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl, Rechtsmittelklagen, Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, Antrag im Bestandsverfahren, Antrag im Wechselverfahren (Wechselzahlungsauftrag).
Rechtsmittel werden zusätzlich unterteilt in:
- ordentliche – außerordentliche Rechtsmittel,
- Aufsteigende (devolutive) – in derselben Instanz bleibende (remonstrative) Rechtsmittel,
- Aufschiebende (suspensive) – nicht aufschiebende Rechtsmittel,
- einseitige – zweiseitige Rechtsmittel,
- volle – beschränkte Rechtsmittel,
- aufhebende – abändernde Rechtsmittel,
- selbstständige – vorbehaltene Rechtsmittel,
- sofort statthafte – anzumeldende Rechtsmittel.
Quellen & Einzelnachweise
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsmittel#Vergleich_mit_der_%C3%96sterreichischen_Zivilprozessordnung, zuletzt abgerufen am 22.03.2021
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