Rechtspfleger sind Beamte des gehobenen Dienstes, die nach den jeweiligen Rechtsordnungen vielfältige Aufgaben bei den Gerichten sowie in Deutschland auch bei den Staatsanwaltschaften wahrnehmen. In beiden Ländern werden ihre Zuständigkeiten hauptsächlich im Wege der Übertragung von ursprünglich dem Richter zustehenden Entscheidungen und sonstigen Aufgaben geregelt. Entscheidungen der Rechtspfleger erfolgen zumeist in Form von Beschlüssen.
Diplomrechtspfleger sind nichtrichterliche Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen des Art. 87a Bundes-Verfassungsgesetz B-VG und des Rechtspflegergesetzes die selbstständige Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist. Sie fassen ”Beschlüsse” und erledigen die ihnen übertragenen Agenden der Rechtsprechung eigenverantwortlich und sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur an die Weisung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Das im Rechtspflegergesetz geregelte Weisungsrecht des zuständigen Richters hat in der gerichtlichen Praxis jedoch keine Bedeutung.
Aufgabengebiete
Der Diplomrechtspfleger kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete bestellt werden:
- Zivilverfahrensrecht Zivilprozes-, Exekutions- und Insolvenzsachen,
- Erbrecht Verlassenschafts,- Kindschafts- und Sachwalter schaftsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse,
- Grundbuchs- und Schiffsregistersachen und
- Sachen des Firmenbuchs.
Typische von Rechtspflegern durchgeführte Verfahren sind:
- Mahnverfahren
- Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen, zwangsweise Pfandrechtsbegründung sowie zur Sicherstellung
- Privatinsolvenz Privatkonkursverfahren bei Aktiva von voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €
- Verlassenschaftsverfahren bei Aktiva von voraussichtlich nicht mehr als 150.000 €
- Kindschafts- und Sachwalterschaftsverfahren teilweise
- Grundbuchsverfahren hier gibt es praktisch keinerlei Tätigkeiten, die Richtern vorbehalten sind
- Firmenbuchverfahren teilweise
Auf Grundlage des Art. 135a B-VG kann per Gesetz auch an Verwaltungsgerichten die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften Rechtspflegern übertragen werden. Derzeit sieht jedoch nur das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien VGWG den Einsatz von Rechtspflegern vor. Der Präsident des Bundesverwaltungsgericht Bundesverwaltungsgerichts ist ermächtigt, nach Bedarf den Einsatz von Rechtspflegern zu bestimmen § 13 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Rechtspflegers kann binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Richter erhoben werden § 54 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz.
Ausbildung
Zum Rechtspfleger zugelassen werden können Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B Gehobener Dienst erfüllen, österreichische Staatsbürger sind und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben.
Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfasst die Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet Arbeitsgebietslehrgang und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer
absolviert werden.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtspfleger.C3.96sterreich 09.11.2014
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