Unabhängige Rechtsprechung
Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen ist in Österreich ausschließlich Sache unabhängiger Richter. Bestimmte Geschäfte werden von Rechtspflegern geführt; das sind besonders ausgebildete Gerichtsbeamte.
Die Unabhängigkeit der Richter ist verfassungsgesetzlich abgesichert. Sie besteht in der Weisungsungebundenheit und darin, dass Richter nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt oder versetzt werden können. Der Richter ist ausschließlich an die Rechtsordnung gebunden. Keine Stelle inner- und außerhalb der Justiz kann einem Richter eine Weisung zu einer bestimmten Sachentscheidung geben, also auch nicht der Justizminister oder das Bundesministerium für Justiz. Die Richter ernennt der Bundespräsident nach einem fairen und objektiven Auswahlverfahren; das Recht zur Ernennung von Richtern der Bezirks- und Landesgerichte hat der Bundespräsident dem Bundesminister für Justiz übertragen.
Das Bundesministerium für Justiz ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Tätigkeit der Gerichte und sonstigen Justizbehörden. Dazu gehört insbesondere die Gewährleistung der personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizanstalten und der Bewährungshilfe.
Quellen
http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a922702962f3.de.html 23.09.2014