Im österreichischen Recht bezieht sich das „Rechtsschutzbedürfnis“ auf das Erfordernis, dass ein Kläger oder Antragsteller ein tatsächliches Interesse an der Durchsetzung eines bestimmten Rechts vor Gericht haben muss, um eine Klage oder ein Verfahren anzustreben. Es handelt sich hierbei um eine Voraussetzung, die sicherstellen soll, dass die Gerichte nicht mit rein theoretischen oder unnötigen Streitigkeiten belastet werden.
Das Rechtsschutzbedürfnis wird insbesondere im Verwaltungs- und Zivilrecht relevant. Es garantiert, dass lediglich solche Fälle vor Gericht kommen, in denen eine echte Verletzung oder Bedrohung eines Rechts besteht und ein gerichtliches Urteil effektiv zur Lösung des Problems beitragen kann. Das Bedürfnis leitet sich aus dem allgemeinen Prinzip der Verhältnismäßigkeit ab, welches im gesamten Rechtssystem Österreichs eine zentrale Rolle spielt.
In Verfahren vor den Zivilgerichten findet das Rechtsschutzbedürfnis vor allem in der Bedingung des „Sachbescheidungsinteresses“ seinen Ausdruck. Das heißt, der Kläger muss darlegen, dass der Ausgang des Verfahrens von Bedeutung für seine rechtliche oder wirtschaftliche Situation ist. Ohne dieses Interesse kann eine Klage als unzulässig abgewiesen werden.
Im Verwaltungsverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis vorrangig im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt, insbesondere wenn es um die Erhebung von Beschwerden geht. Hier muss der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse belegen, um gegen eine Entscheidung der Verwaltung erfolgreich vorgehen zu können. Das Geltendmachen eines bloß abstrakten Interesses oder die Verfolgung eines bloßen öffentlichen Interesses ohne eine spezifische persönliche Betroffenheit würde nicht ausreichen.
Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses dient somit der Prozessökonomie und der Schonung gerichtlicher Ressourcen, indem es sicherstellt, dass nur solche Streitigkeiten gerichtlich ausgetragen werden, die die rechtlichen Interessen der Betroffenen tatsächlich und konkret betreffen. Es trägt dazu bei, das Justizsystem effizient und praktikabel zu halten, indem es überflüssige oder unangemessene Klagen verhindert.