Das vierte grundlegende Prinzip der Bundesverfassung ist das rechtsstaatliche Prinzip. Es wird nicht, wie die anderen Prinzipien, in einem Satz zusammengefasst, sondern erschließt sich aus dem gesamten Verfassungstext. Manchmal wird es auch weiter differenziert, man spricht dann vom rechtsstaatlichen, vom liberalen und vom gewaltenteilenden Prinzip.
Dabei geht es immer um das Verhältnis des einzelnen Menschen zum Staat. Im Rechtsstaat soll an die Stelle von Herrschaft durch Machtdemonstration, Willkür und Gewalt die verbindliche Kraft des Rechts treten. In einem Rechtsstaat können der Staat und seine Amtsträger nur auf der Grundlage rechtlicher Regeln tätig werden. Sie können nur das tun, was Rechtsvorschriften gestatten, niemals mehr. Der Rechtsstaat begrenzt die Macht des Staates sehr deutlich und sieht strenge Verfahren für alle Handlungen des Staates und seiner AmtsträgerInnen vor.
Die Grundlage des Rechtsstaates bildet also zunächst die Gesetzmäßigkeit allen staatlichen Handelns. Daher bestimmt auch Artikel 18 B-VG: “Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grundlage der Gesetze ausgeübt werden.”
Dazu kommen die Grund- und Menschenrechte, die die Freiheit aller Menschen, die in einem Staat leben, sichern sollen. Daher spricht man auch vom “liberalen Prinzip”. Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen, alle Gesetze müssen auch vor Gerichten durchgesetzt werden können. Das garantiert in Österreich vor allem der Verfassungsgerichtshof.
Schließlich sind die Handlungsmöglichkeiten des Staates in einem Rechtsstaat auf viele verschiedene Träger (Staatsorgane) aufgeteilt. Das soll gegenseitige Kontrolle ermöglichen und verhindern, dass die Macht des Staates bei Wenigen konzentriert wird. Verwirklicht wird das in der Teilung der Staatsgewalten, dem “gewaltenteilenden Prinzip”.
Das rechtsstaatliche Prinzip betrifft die Herrschaft des Rechts, insbesondere das Legalitätsprinzip und das Prinzip der Gewaltentrennung. Das Legalitätsprinzip findet sich in Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.“ Weiters garantiert der „Stufenbau der Rechtsordnung“ durch Erzeugungs- und Prüfverfahren, dass Gesetze rechtmäßig entstanden sind. Diese Gesetze werden nochmals durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf ihre Verfassungsmäßigkeit (einschließlich rechtmäßiges Entstehen) überprüft, dies allerdings nur dann, wenn er – etwa in einem Beschwerdeverfahren – seiner Entscheidung ein seiner Auffassung nach verfassungswidriges Gesetz zugrunde legen müsste.
Dieses Ansinnen kann durch den Beschwerdeführer durch Anbringen einer Bescheidbeschwerde (gem Art. 144 Abs. 1 B-VG) erreicht werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einen Individualantrag (gem Art. 140 Abs. 1 4. Satz B-VG) beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Außerdem können Bundesgesetze von einer Landesregierung und Landesgesetze von der Bundesregierung zur Prüfung auf deren Verfassungsmäßigkeit dem VfGH vorgelegt werden (gem Art. 140 Abs. 1 2. Satz B-VG).
Siehe auch
- Republikanisches Prinzip
- Bundesstaatliches Prinzip
- Demokratisches Prinzip
- Liberales Prinzip
Quellen & Einzelnachweise
http://www.parlament.gv.at/PERK/VERF/GRUND/ 09.12.2014