Im österreichischen Strafrecht versteht man unter einer „rechtswidrigen Tat“ eine Handlung, die den Tatbestand eines Straftatbestandes erfüllt und nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt ist. Der Begriff ist eng mit dem Aufbau des Strafgesetzbuches (StGB) verknüpft, das die allgemeingültigen Regelungen zur Strafbarkeit enthält.
Rechtswidrigkeit ist eine der zentralen Voraussetzungen dafür, dass eine Tat strafbar ist. Tatbestände, die im Besonderen Teil des StGB festgelegt sind, definieren, welches Verhalten als tatbestandsmäßig und damit potenziell strafbar gilt. Dabei handelt es sich um objektive Merkmale, die im Gesetz umschrieben sind, wie etwa das Unrecht des Handelns (z.B. Diebstahl gemäß § 127 StGB) oder des Unterlassens (z.B. Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 95 StGB).
Eine Handlung ist nur dann rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. In Österreich sind solche Gründe in bestimmten Gesetzen verankert. Zum Beispiel kann Notwehr gemäß § 3 StGB eine Tat rechtfertigen, wenn sie notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff abzuwehren.
Neben der Notwehr können auch weitere Rechtfertigungsgründe wie der rechtfertigende Notstand (§ 10 StGB) oder die Einwilligung des Verletzten die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen. Diese nehmen an, dass unter bestimmten rechtfertigenden Umständen die Gesellschaft von der Möglichkeit absieht, abzulehnen, was normalerweise als unerlaubt gilt.
Die Rechtswidrigkeit ist somit ein Kernbegriff im Strafrecht, der gewährleistet, dass nur dann Strafe verhängt wird, wenn ein Unrecht begangen wurde, welches nicht durch höhere Interessen gerechtfertigt wird. Die Prüfung der Rechtswidrigkeit erfolgt nach der Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit und vor der Prüfung der Schuld.