Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, bei Debatten im Nationalrat resp. Bundesrat das Wort zu ergreifen, ihre Redezeit unterliegt jedoch in der Regel gewissen Beschränkungen § 57 GOG-NR § 47 GO-BR.
Ein Teilnahme- und Rederecht bei den Verhandlungen des Nationalrates sowie mit wenigen Ausnahmen seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse sowie bei den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse kommt auch den Regierungsmitgliedern und StaatssekretärInnen zu, bei Verhandlungen über gewisse Materien z. B. Berichte der Volksanwaltschaft auch den Mitgliedern der Volksanwaltschaft.
Ein Teilnahme- und Rederecht bei Verhandlungen über gewisse Materien hat weiters der/die PräsidentIn des Rechnungshofs im Nationalrat, seinen Ausschüssen und Unterausschüssen.
Die Landeshauptleute haben das Recht, an den Verhandlungen des Bundesrates nicht seiner Ausschüsse teilzunehmen und zu bestimmten Angelegenheiten das Wort zu ergreifen und auch Erklärungen abzugeben.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml