Der Begriff des „Reflexrechts“ ist im österreichischen Recht nicht in der gleichen Weise etabliert wie im deutschen Recht. Stattdessen ist es sinnvoll, sich im österreichischen Kontext auf das allgemeine Prinzip der Drittwirkung oder auf verwandte Konzepte im österreichischen Recht zu beziehen.
Im österreichischen Rechtssystem gibt es bestimmte Situationen, in denen Rechtsfolgen oder Ansprüche eine Auswirkung auf Dritte haben können, obwohl diese nicht direkt Vertragsparteien sind. Dies kann zum Beispiel bei der Erfüllung von Verträgen oder bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen relevant werden.
Ein relevanter Bereich, in dem ein reflexartiger Mechanismus auftritt, ist das Schadenersatzrecht. Hierbei kann § 1295 ABGB Erwähnung finden, der die Verpflichtung zum Schadenersatz regelt. In manchen Fällen können auch Dritte, die nicht direkt am Vertrag beteiligt sind, aus deliktischen Ansprüchen Rechte ableiten, etwa wenn durch einen Vertragsbruch ein Schaden bei einem Dritten eingetreten ist, der gegen die guten Sitten oder gegen ein Schutzgesetz verstößt. Die Judikatur arbeitet hier teilweise auch mit der Figur des Schutzgesetzes (§ 1311 ABGB), dessen Verletzung Ansprüche für Dritte begründen kann.
Es ist wichtig, dass die Drittwirkung von Verträgen in Österreich nicht durchgehend anerkannt ist. Sie kann jedoch in Ausnahmefällen durch ergänzende Auslegung oder wenn besondere Schutzwirkungen erkennbar sind, Anwendung finden.
Für eine konkrete rechtliche Analyse wäre es notwendig, den Zusammenhang und die betroffenen Rechtsnormen im Detail zu betrachten. Reflexrechte sind in Österreich also nicht als eigenständiges Doktrin etabliert, können jedoch im Rahmen verwandter Rechtsinstitute in Erscheinung treten.