Im österreichischen Rechtssystem gibt es den Begriff „Regelbeispiel“ nicht in einer fest verankerten oder technischen Bedeutung, wie es teilweise im deutschen Recht der Fall ist. Dennoch existiert im österreichischen Strafrecht ein verwandtes Konzept, das den Charakter von Regelbeispielen aufweist, und zwar im Rahmen der Strafzumessung und der Anwendung von Strafbestimmungen.
Im österreichischen Recht wird im Zuge der Strafzumessung auf besonders erschwerende oder mildernde Umstände geachtet, die sich beispielsweise in den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) widerspiegeln. Diese Umstände können dazu dienen, die Schwere der Tat und damit die Strafe zu bestimmen.
Ein solcher relevanter Paragraph ist § 33 StGB, der besonders erschwerende Umstände (oder Gründe zur Strafschärfung) aufzählt. Dabei handelt es sich um eine nicht abschließende Liste von Umständen, die als Beispiel dienen, um die Schwere einer Straftat einzuschätzen und eine entsprechend höhere Strafe zu verhängen. Ähnlich verhält es sich mit den mildernden Umständen in § 34 StGB. Diese Regelungen sind nicht als feste Regelbeispiele zu betrachten, sondern bieten den Gerichten Orientierungshilfen, die je nach Fall angewendet werden können.
Auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts oder anderer spezifischer Rechtsgebiete können vergleichbare Konzepte auftreten, in denen bestimmte Umstände als Orientierungshilfen herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um typische Sachverhaltskonstellationen, die jedoch flexibel und anhand der Umstände des Einzelfalls angepasst werden können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Begriff „Regelbeispiel“ im österreichischen Recht subtiler und kontextbezogener ist, ohne den festen Charakter, den der Begriff möglicherweise in anderen Rechtssystemen hat. Die Gesetzestexte bieten eine Orientierung, die den Gerichten Ermessensspielräume ermöglicht, um den jeweiligen Umständen eines Falles gerecht zu werden.