Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Regelungsvorbehalt“ auf das Erfordernis, dass bestimmte Angelegenheiten ausschließlich durch förmliche Gesetze geregelt werden müssen, anstatt durch Verordnungen oder andere untergeordnete Rechtsakte. Dieser Begriff ist eng verbunden mit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, welches im österreichischen Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung ist.
Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit besagt, dass staatliches Handeln an die Gesetze gebunden ist und dass eine Verwaltung oder Exekutive nur im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Befugnisse tätig werden darf. Der Regelungsvorbehalt konkretisiert dieses Prinzip, indem er für bestimmte Materien explizit verlangt, dass sie einer gesetzlichen Regelung durch das Parlament bedürfen.
Zum Beispiel ist in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehen, dass wesentliche Grundrechteinschränkungen nur durch Gesetze gegeben werden dürfen. Ein zentrales Beispiel findet sich in Artikel 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), der regelt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Dieser Artikel impliziert einen allgemeinen Regelungsvorbehalt, indem er verlangt, dass wesentliche Fragen durch das Gesetz bestimmt werden müssen, nicht durch Verordnungen.
Der Regelungsvorbehalt trägt dazu bei, die Gewaltenteilung zwischen der Legislative und der Exekutive zu wahren und sicherzustellen, dass die Vertretung des Volkes, nämlich das Parlament, die Hauptrolle bei der Festlegung wichtiger Rahmenbedingungen und Einschränkungen innehat. Dies gewährleistet sowohl eine demokratische Legitimation staatlichen Handelns als auch eine rechtsstaatliche Kontrolle, da Gesetze in der Regel intensiver parlamentarisch diskutiert und kontrolliert werden als Verordnungen, die von der Exekutive erlassen werden.
Zusammenfassend ist der Regelungsvorbehalt im österreichischen Recht ein wichtiger Grundsatz, um die Gesetzesbindung der Verwaltung zu sichern und sicherzustellen, dass entscheidende rechtliche Regelungen durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden. Dies steht im Einklang mit einer rechtsstaatlichen und demokratischen Ordnung, die auf einer klaren Trennung und Begrenzung von Befugnissen der verschiedenen Staatsgewalten basiert.