Im österreichischen Rechtsrahmen gibt es den spezifischen Begriff „Regierungsdirektor“ in der Form, wie er im deutschen Beamtenrecht verwendet wird, nicht. In Deutschland handelt es sich hierbei um eine Amtsbezeichnung im gehobenen Dienst, während im österreichischen Rechtssystem andere Begriffe und Strukturen vorherrschen.
In Österreich gibt es stattdessen eine unterschiedliche Organisation und Bezeichnung der Staatsbediensteten, insbesondere im höheren Dienst. Beamte in Österreich werden beispielsweise in Verwendungsgruppen eingeteilt. Eine analoge Position im höheren Dienst könnte beispielsweise ein „Sektionschef“ oder ein „Gruppenleiter“ sein, abhängig von der jeweiligen Behörde oder dem Ministerium.
Beamte in Österreich sind entsprechend dem Bundesbedienstetengesetz (B-BG) und dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) geregelt. Zum Beispiel werden leitende Funktionen in Ministerien oft durch Beamtinnen und Beamte im höheren Dienst oder durch Vertragsbedienstete bekleidet, die spezifische Verantwortungen und Aufgabenstellungen haben. § 93 Abs. 1 B-BG beschreibt die Einteilung der Beamtenschaft in verschiedene Gehaltsklassen und Funktionsgruppen, wobei leitende Funktionen oft mit langen Erfahrungszeiten und hoher Verantwortung einhergehen.
Zusätzlich gibt es im Bundesdienst die sogenannte Dienstrechts-Novelle, die unter anderem die Karriereentwicklung und die Besoldungsordnungen für Beamte und Vertragsbedienstete behandelt. Solche Positionen sind typischerweise mit umfassenden administrativen Verantwortlichkeiten ausgestattet, die in einer Hierarchie von Führungskräften eingebettet sind.
Somit kann der Begriff „Regierungsdirektor“ in Österreich nicht eindeutig zugeordnet werden, vielmehr zeigen die Strukturen, dass entsprechende Positionen mit anderer Nomenklatur, jedoch vergleichbarer Verantwortlichkeit und Stellung, existieren.