Der Reichshofrat ist kein Begriff des österreichischen Rechts im Sinn des modernen, geltenden Rechts. Es handelt sich vielmehr um eine historische Institution des Heiligen Römischen Reiches, die bis zu dessen Ende 1806 existierte. Als oberstes Gericht war der Reichshofrat neben dem Reichskammergericht eine der beiden höchsten Rechtsprechungsinstanzen im Heiligen Römischen Reich. Der Kaiser leitete den Reichshofrat, der vor allem in Angelegenheiten des Reichs- und Staatsrechts Entscheidungen traf, oft in Fällen, die politische Implikationen hatten.
Für das heutige österreichische Rechtssystem gibt es keine direkte Entsprechung zum Reichshofrat. Das österreichische Recht kennt jedoch verschiedene wichtige Instanzen und Organisationen, die an der Rechtsprechung beteiligt sind, wie den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof. Diese Institutionen haben jeweils klar definierte Kompetenzen und Zuständigkeiten, die im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und anderen Gesetzen geregelt sind.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist beispielsweise gemäß Artikel 137 ff. B-VG zuständig für die Wahrung der Verfassung, die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit, und behandelt Beschwerden gegen Entscheidungen oder Vorschriften, die verfassungswidrig sind. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), geregelt im Artikel 133 B-VG, überprüft Entscheidungen von Verwaltungsgerichten hinsichtlich der Einhaltung der Gesetze. So wird im modernen österreichischen Recht durch spezialisierte Gerichte eine differenzierte und spezifizierte Rechtsprechung gewährleistet.
Das historische Erbe des Reichshofrats spiegelt sich in der Entwicklung des Justizwesens und dem Streben nach unabhängigen, höherrangigen Gerichten wider, sodass sich im Laufe der Zeit spezialisierte Gerichte zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit und Verfassungsmäßigkeit etabliert haben.