Der Begriff „Reichskammergericht“ ist spezifisch für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation und somit kein Bestandteil des österreichischen Rechts. Es handelte sich dabei um das höchste Gericht des Heiligen Römischen Reiches, das im Jahr 1495 gegründet wurde. Seine Hauptaufgabe war die Klärung von Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Reiches. Das Gericht hatte vor allem eine Bedeutung für die Reichspolitik und die Rechtsprechung in den Territorien des Reiches, zu denen auch Teile des heutigen Österreichs gehörten. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches im Jahr 1806 wurde das Reichskammergericht aufgelöst.
Im österreichischen Recht existiert hingegen keine direkte Entsprechung zu einem historischen „Reichskammergericht“. Österreich hat seine eigenen gerichtlichen Organisationen und Strukturen entwickelt, die im Wesentlichen auf einer modernen Verfassungs- und Verwaltungsstruktur basieren. Für die heutige österreichische Gerichtsbarkeit bildet die Bundesverfassung die Grundlage, und die Gerichtsbarkeit ist in Zivil- und Strafgerichte sowie Verwaltungsgerichte gegliedert.
Die höchste Instanz im österreichischen Rechtssystem ist der Oberste Gerichtshof, der sich primär mit Zivil- und Strafrecht befasst. Daneben gibt es den Verfassungsgerichtshof, der unter anderem für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zuständig ist, und den Verwaltungsgerichtshof, der sich mit Entscheidungen in Verwaltungssachen befasst.
Zusammenfassend ist der Begriff „Reichskammergericht“ historisch und spezifisch für das frühere Heilige Römische Reich und spielt im heutigen österreichischen Rechtssystem keine Rolle mehr. Stattdessen hat Österreich eigene institutionelle Mechanismen, die die Funktion und Aufgaben der modernen Rechtsprechung gewährleisten.