Der Begriff „Reichsunmittelbar“ ist ein historischer Begriff, der im Zusammenhang mit dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation verwendet wurde und somit hauptsächlich im Kontext des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen Rechts steht. In diesem Sinne bezieht er sich auf Territorien oder Herrschaften, die direkt dem Kaiser unterstanden und nicht einem dazwischenliegenden Fürsten oder Landesherren.
Im österreichischen Recht gibt es keinen direkten, äquivalenten Gebrauch des Begriffs „Reichsunmittelbar“, da Österreich in seiner staatlichen Entwicklung nach dem Zerfall des Heiligen Römischen Reiches und der Gründung des Kaisertums Österreich im Jahr 1804 eigene rechtliche Konzepte entwickelt hat. Das berücksichtigt die Entwicklung des modernen österreichischen Staates, der sich im 19. und 20. Jahrhundert vollzog.
Im Kontext des heutigen österreichischen Rechts richten sich zentrale Befugnisse und die Zuständigkeitsverteilung nach der Bundesverfassung, insbesondere dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Österreich ist eine föderale Republik, wobei die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt sind. Dies wird durch Artikel 15 B-VG geregelt, der die Grundregel für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern festlegt: Alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Bund durch die Verfassung übertragen sind, bleiben in der Kompetenz der Länder.
Im modernen Sinn könnte also die Idee der Unmittelbarkeit in Fragen der Zuständigkeit und Kompetenz zwischen den verschiedenen Ebenen des Staatsaufbaus gesehen werden, jedoch nicht direkt durch den Begriff „Reichsunmittelbarkeit“ abgedeckt werden.
Auch wenn dies nicht direkt einen Ersatz für den Begriff „Reichsunmittelbar“ darstellt, ist die moderne föderale Struktur Österreichs mit der Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern ein zentraler Punkt der Verfassungsrealität, die den Geist der direkten Unterordnung unter eine zentrale Macht transportiert, jedoch neu interpretiert im Rahmen eines modernen demokratischen Staates.