Namenspapiere früher Rektapapiere; vom lateinischen recta via auf geradem Weg; das heißt, der Verpflichtete soll direkt leisten sind auf einen bestimmten Namen lautende Wertpapiere, deren verbriefter Anspruch durch Einigung, Abtretung und Übergabe übertragen werden kann. Die Leistung soll direkt recta an die im Papier benannten Empfänger erfolgen, weshalb Rektapapiere nicht zum Umlauf bestimmt sind. Das Abtretungserfordernis und die meist nicht direkt gesetzlich vorgesehene Übergabe sind Hindernisse, die die Verkehrsfähigkeit der Rektapapiere erheblich einschränken.
Das Rektapapier ist ein Wertpapier, ein privater Anspruch ist in einer Urkunde verbrieft und dieser Anspruch kann nur gegen Vorlage und Übergabe der Urkunde gefordert werden. Es hat eine Sperrfunktion und eine Beweisfunktion. Ein Rektapapier kann nur mittels Zession übertragen werden.
Es hat aber prinzipiell keine Liberationsfunktion abgesehen von den qualifizierten Legitimationspapieren oder Legitimationsfunktion der Besitzer des Rektapapiers muss seine materielle Berechtigung nachweisen, erst dann kann der Schuldner sicher sein und leistet an den Besitzer mit schuldbefreiender Wirkung.
“Rektapapiere lauten auf einen bestimmten Berechtigten ohne die Möglichkeit einer abstrakten Übertragung durch Indossament also sachenrechtlich. Die Übertragung des verbrieften Rechts erfolgt nach schuldrechtlichen Regeln § 1392ff ABGB. Die Berechtigung kann nicht mehr allein aus der Innehabung des Papiers abgeleitet werden.”
Krejci, Unternehmensrecht, 8. A, 2008, S 486
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/rektapapier.php 27.10.2014