Res ipsa loquitur

Im österreichischen Rechtssystem ist der Begriff „Res ipsa loquitur“ in seiner lateinischen Form weniger geläufig als im anglo-amerikanischen Rechtsraum. Dennoch existiert das Konzept, das sinngemäß „die Sache spricht für sich selbst“ bedeutet, auch in Österreich, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechts. Dieses Prinzip wird im österreichischen Recht systematisch mit Hilfe der Beweislastverteilung und der Vermutung von Verschulden in Zusammenhang gebracht.

Im österreichischen Schadenersatzrecht ist grundsätzlich der Anspruchsteller dafür verantwortlich, das Verschulden der beklagten Partei zu beweisen. Im Rahmen der Beweislastverteilung können jedoch bestimmte Tatsachenvermutungen greifen, die dem Geschädigten die Beweisführung erleichtern. Dies berücksichtigt die Tatsache, dass derjenige, der eine schadhafte Situation geschaffen hat, auch am besten wissen könnte, wie es dazu gekommen ist. Ein Beispiel ist der § 1296 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), der regelt, wann eine Umkehr der Beweislast stattfinden kann. Hier wird angenommen, dass bei gewissen gefährlichen Tätigkeiten der Schaden durch eine solche Tätigkeit verursacht und das Verschulden des Schädigers vermutet wird, bis dieser das Gegenteil beweist.

In der Praxis kann das Prinzip „Res ipsa loquitur“ in Fällen Anwendung finden, bei denen der Schaden in einem Bereich eingetreten ist, der unter der vollständigen Kontrolle der beklagten Partei stand und der Schaden typischerweise nur bei Fahrlässigkeit oder einem Fehlverhalten eintreten würde. Klassische Beispiele umfassen den Bereich der ärztlichen Kunstfehler oder der Produkthaftung, wo die Schadensursache unter der Kontrolle des Herstellers oder Dienstleisters lag und der Ablauf des Ereignisses darauf schließen lässt, dass eine fahrlässige Handlung oder Unterlassung stattgefunden hat.

In der Anwendung dieser Prinzipien im österreichischen Kontext wird jedoch darauf geachtet, dass dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, das Gegenteil zu beweisen, was bedeutet, dass er darlegen kann, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde. Diese Regelungen veranschaulichen den Grundsatz, dass bei besonders unklaren Schadenssituationen, die nicht in der Sphäre des Geschädigten liegen, eine gewisse Erleichterung zugunsten des Geschädigten hinsichtlich der Beweisführungspreis gegeben ist, jedoch ist eine automatische Haftung nicht vorgesehen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass obwohl der Begriff „Res ipsa loquitur“ als solcher im österreichischen Recht nicht gebräuchlich ist, das zugrundeliegende Prinzip durch die dargestellten Regelungen zur Beweislastumkehr und zur Vermutung von Verschulden eine wichtige Rolle spielt, um eine faire und gerechte Schadenersatzordnung sicherzustellen.

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