Der Begriff „Res publica“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet wörtlich „öffentliche Sache“. Im Kontext des österreichischen Rechts wird er allerdings nicht spezifisch verwendet, um rechtliche Konzepte zu beschreiben. Vielmehr handelt es sich bei „Res publica“ um einen allgemeineren Begriff, der historisch die Organisation und Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten in einem Staat bezeichnet.
Im österreichischen Rechtssystem finden wir hingegen Begriffe und Prinzipien, die dem wesentlichen Gedanken der „Res publica“ entsprechen: die Organisation staatlicher Autorität und die Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit. Dieses Verständnis spiegelt sich in der Bundesverfassung der Republik Österreich wider.
Die österreichische Bundesverfassung (B-VG) ist das zentrale Dokument, das die Grundzüge der Staatsorganisation festlegt. Sie regelt staatliche Strukturen und Kompetenzen, Rechte und Pflichten von Institutionen sowie Staatszielbestimmungen. Artikel 1 der Bundesverfassung erklärt: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Dies ist die moderne Verkörperung der Idee der „Res publica“, da es die Regierung als Dienerin des Volkes darstellt, die durch demokratische Teilhabe und Rechtsstaatlichkeit legitimiert wird.
Ein weiterer Bezug zur „Res publica“ findet sich in der Funktion der öffentlichen Verwaltung, die dem Gemeinwohl verpflichtet ist. Die Verwaltungstätigkeit muss gemäß den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit (Art. 18 B-VG) und der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art. 126 B-VG) erfolgen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Begriff „Res publica“ im österreichischen Rechtssystem nicht explizit verwendet wird. Dennoch sind seine Kerngedanken in den Prinzipien der österreichischen Verfassung und der Verwaltungspraxis verankert. Die Betonung liegt auf demokratischer Legitimation, rechtlicher Bindung und verantwortungsvoller Staatsführung im Dienste der Bürger.