Im österreichischen Recht ist der Begriff „Res sacrae“ nicht direkt gesetzlich definiert, anders als etwa im römischen Recht oder in anderen juristischen Traditionen. Der Begriff selbst stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „heilige Dinge“ oder „heilige Sachen“. In Österreich könnten diese Konzepte unter die Regelungen fallen, die das Eigentum und die Verwaltung von kirchlichem Vermögen betreffen.
Kirchliches Vermögen und kirchliche Angelegenheiten werden in Österreich teilweise durch Konkordate und durch spezielle Vereinbarungen zwischen dem Staat und religiösen Gesellschaften geregelt. Das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl ist hierbei von besonderer Bedeutung. Ein konkreter Paragraf im österreichischen Recht, der sich explizit auf „Res sacrae“ beziehen würde, existiert jedoch nicht.
Im Allgemeinen würde kirchliches Eigentum im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts und durch einschlägige kirchliche Gesetze verwaltet werden. Hierbei wären u.a. das Eigentumsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und Spezialgesetze relevant, die etwa den Status von Kirchen und Religionsgemeinschaften betreffen.
Konkret könnte man sich hinsichtlich der Verwaltung und Nutzung solcher heiligen Sachen an Regelungen orientieren, die Eigentum im Besitz der Kirche betreffen, sowie an Vereinbarungen zwischen Kirche und Staat, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts getroffen werden. Dabei ist zu beachten, dass gemäß dem Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat die staatliche Gewalt in rein kirchliche Angelegenheiten im Regelfall nicht eingreift, solange diese nicht mit staatlichem Recht in Konflikt stehen.
In der Praxis bedeutet dies, dass die innerkirchliche Verwaltung solcher „Res sacrae“ im Wesentlichen nach den internen Rechtsvorschriften der jeweiligen religiösen Gemeinschaft erfolgt. Hierbei ist eine zentrale Rolle dem kirchlichen Recht, wie dem Kodex des Kanonischen Rechts für die katholische Kirche, zuzusprechen.