Ein geheimer Vorbehalt (auch Mentalreservation oder reservatio mentalis) liegt vor, wenn derjenige, der eine Willenserklärung abgibt, insgeheim das von ihm Erklärte nicht will. Geheim ist der Vorbehalt, wenn er vor demjenigen, dem gegenüber die Willenserklärung abgegeben werden soll, verheimlicht wird; unerheblich ist, ob Dritte Kenntnis davon haben.
Eine nicht ernst gemeinte Willenserklärung, die man in der Erwartung abgibt, dass sie der Erklärungsempfänger ernst nimmt, nennt man auch böser Scherz. Ein solcher geheimer Vorbehalt ist grundsätzlich unbeachtlich, die Willenserklärung ist also wirksam und für den, der sie abgibt, bindend.
Ein geheimer Vorbehalt vermag die Gültigkeit einer Erklärung nicht zu beeinträchtigen, sofern der andere Vertragsteil den Vorgang nicht erkannte ( auch schon EvBl. 1955 Nr. 325 ). Ein Kennenmüssen reicht nicht aus. Oft liegt in diesen Fällen ein Scheingeschäft vor.
Durchschauter geheimer Vorbehalt ist die Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Mentalreservation des Erklärenden. Er zieht nach der Rechtsprechung (SZ 56/11 uva; vgl. jedoch Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 869 mwN) zwar die Unwirksamkeit der Willenserklärung und damit des Vertragsabschlusses nach sich, doch setzt er positives Wissen des Erklärungsempfängers von der Mentalreservation voraus.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Geheimer_Vorbehalt 05.11.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.